9. Mai 2024

Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG auch für anerkannte Flüchtlinge

Im Rahmen des Integrationsgesetzes wurde auch die Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge eingeführt. Dadurch gibt es zahlreiche Probleme und Unsicherheiten. Claudius Voigt von der GGUA Flüchtlingshilfe in Münster hat eine Arbeitshilfe erstellt, die Hinweise zum Umsetzung der Wohnsitzregelung geben soll. Die Arbeitshilfe gibt den Stand am 28.10.2016 wieder, eine Aktualisierung ist vorgesehen und kann dann hier eingesehen werden.

Wer (in NRW – Bezirksregierung Arnsberg) einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzzuweisung gem. § 12 Abs. 5 AufenthG stellen möchte, findet das Formular dazu hier.

Telefon-Hotline für den Regierungsbezirk Arnsberg ist die Tel. 02931 82-2500
E-Mail: wohnsitzauflage@bra.nrw.de
Sprechzeiten sind Montag bis Donnerstag von 09:30 bis 11:30 Uhr

Postanschrift:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg

Wichtig

Persönliche Vorsprachen sind nicht möglich. Sie würden das Verfahren auch nicht beschleunigen.

Wer die Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzzuweisung beantragen möchte, muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden und einem Nettoeinkommen von mindestens 810 EUR (Stand: April 2022)) oder ein anderes, den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
  • Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums
  • Besuch eines Integrationskurses, Berufssprachkurses, einer Qualifizierungsmaßnahme zur Berufsanerkennung oder eine Weiterbildungsmaßnahme
  • Die Kernfamilie lebt an einem anderen Ort. Kernfamilie sind Ehegatt*in, eingetragene*r Lebenspartner*in oder minderjährige Kinder.
  • Humanitäre Gründe oder integrationsrelevante Umstände (Härtefälle).

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