Wer schwanger ist oder gerade entbunden hat, kann Mehrbedarf, eine Erstausstattung für Schwangerschaftskleidung und eine Erstausstattung fürs Baby beim Jobcenter beantragen.
Wer schwanger ist, kann für den Zeitraum ab der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, einen Mehrbedarf (§ 21 Abs. 2 SGB II = +17 % des
Regelbedarfes).
Außerdem können Schwangere eine Erstaustattung für Umstandskleidung (170,00 Euro) nach § 24 Abs. 3, Satz 5 SGB II beantragen. Unter Umständen wird diese Erstausstattung nur beim ersten Kind gewährt, da man bei weiteren Schwangerschaften davon ausgeht, dass noch Umstandskleidung vorhanden ist. Bei weiteren Schwangerschaften gibt es daher nur dann eine Erstausstattung für Umstandskleidung, wenn keine aus der ersten Schwangerschaft mehr vorhanden ist.
Das Neugeborene hat ebenfalls Anspruch auf eine Erstausstattung mit Kleidung, Möbeln usw. nach § 24 Abs. 3, Satz 5 SGB II. Der Betrag für die Erstausstattung für Babybekleidung und -ausstattung beträgt zur Zeit 436,00 Euro. Sie kann nur dann beantragt werden, wenn sie nicht bereits innerhalb der letzten 2 Jahre gewährt wurde. Auch hier geht das Jobcenter davon aus, dass die gekauften Gegenstände noch verfügbar sind. In Einzelfällen wird aber geprüft, ob die Gegenstände noch vorhanden sind.
Beide Bedarfe werden pauschal anhand der Richtlinie des Kreis Unna berücksichtigt.
Mehr Infos gibt es beim Jobcenter.